Willkommen auf den Internetseiten
des
Schützenvereins Horsten
S A T Z U N G 
des Schützenvereins H o r s t e n von 1922 e. V. 

§ 1 
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Schützenverein Horsten von 1922 e. V. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nenndorf OT Horsten und ist im 
Vereinsregister unter der Nr. 513 beim Amtsgericht  Stadthagen ein getragen.
Er ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e. V., im Niedersächsischen Sportschützenverband e. V. und
im Kreisschützenverband Nesselblatt Bad Nenndorf von 1963 e. V.
sowie im Landessportbund Niedersachsen e. V. und im KreissportbundSchaumburg e. V.. 
 
§ 2 
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist: 
 
a) Durchführung, Ausübung und Förderung des Schießsports nach 
einheitlichen Regeln 
 
b) Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen und an Meister- 
schaften des Schießsports 
 
c) Förderung der schießsportlichen und allgemeinen Jugendarbeit 
 
d) Förderung des Breitensports im Schießsport 
 
e) Aufrechterhaltung von Tradition um das deutsche Schützenwesen 
 
§ 3 
Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral 
und tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für  Maßnahmen ein, 
die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden 
und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes 
e. V. zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung 
als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Vereins an. 
 
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der 
Abgabenordnung. 
 
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. 
 
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Vereins-
zwecke verwendet werden. 
 
5. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Anteile ausÜberschüssen und 
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf 
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt 
werden. Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder habennur Anspruch 
auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, sofern der Gesamtvorstand 
dem zustimmt. 
 
6. Jeder die Satzung ändernde Beschluss mit haushaltsrechtlichem In-
halt muß vor Einreichung beim zuständigen Registergericht in Ab-
schrift dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden. 
Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzung bestätigt,
darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.
 
§ 4 
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat: 
    a) Mitglieder unter 18 Jahren - nicht stimmberechtigte Mitglieder 
    b) Mitglieder über 18 Jahren - stimmberechtigte Mitglieder 
    c) Ehrenmitglieder - stimmberechtigte Mitglieder 
 
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Personauf persönlichen 
Antrag werden, welcher an den geschäftsführenden Vorstand zu 
richten ist. Nicht stimmberechtigte Mitglieder benötigen zur Aufnah-
me die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 
 
3. Über die beantragte Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Jah-
reshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. In besonders  begründeten 
Ausnahmefällen kann der Gesamtvorstand die Aufnahmevorneh-
men. Die gefaßten Beschlüsse sind endgültig. 
 
4. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. 
 
5. Aus organisatorischen Gründen kann für einen begrenzten Zeitraum 
ein Aufnahmestopp festgesetzt werden. 
 
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Beschlussfassung durch 
die Jahreshauptversammlung bzw. in Ausnahmefällen des Gesamtvorstandes.
Die Zeit von der Stellung des Aufnahmeantrages bis zum 
Tage der Beschlussfassung gilt als Probezeit. 
 
7. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des 
Schützenvereins, die Vorschriften des Deutschen Schützenbundes e. 
V., des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. des Kreis-
schützenverbandes e. V., des Landessportbundes Niedersachsen e. 
V. und des Kreissportbundes Schaumburg e. V. sowie  das Vereins-
recht des BGB an. 
 
§ 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte 
und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet neben der Satzung die 
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversamm-
lungen sowie den Weisungen des Gesamtvorstandes nachzukom-
men. Die Mitglieder müssen die Interessen des Vereins wahren und 
vertreten. 
 
2. Ehrenmitglieder des Vereins haben die selben Rechte und Pflichten 
wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung festgesetzter 
Beiträge befreit. 
 
3. Die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltungeines gesicher-
ten Schießbetriebes müssen gewissenhaft beachtet werden. Sicher-
heitsmängel sind unverzüglich dem Gesamtvorstand zumelden. 
 
4. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitgliederhaben das Recht, an 
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
 
§ 6 
Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in beispielhafter Weise um die 
Förderung des Vereins, des Schießsports oder des Breitensports 
verdient gemacht hat. 

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch anderen Personen (Nichtmitglie-
dern) angetragen werden, die den Verein in besonderer Weise lang-
fristig unterstützt und gefördert haben.

3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidetdie Jahres-
hauptversammlung aufgrund einer Empfehlung des Gesamtvorstan-
des.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

    - durch freiwilligen Austritt
    - durch Ausschluss aus dem Verein
    - durch Tod des Mitgliedes
    - durch Auflösung des Vereins

2. Das freiwillige Ausscheiden aus dem Verein hat durch schriftliche Er-
klärung an den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Aus-
tritt ist unter einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäfts-
jahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausge-
schlossen werden, wenn es in erheblicher Weise sichgrober und
wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht
hat, in erheblichem Maße den Vereinsfrieden stört oder innerhalb ei-
nes Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaligerschriftlicher Mah-
nung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet mit
2/3 Mehrheit der Gesamtvorstand.

4. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist vorherGelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes
ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftli-
che Anrufung der Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung zuläs-
sig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit derabgegebenen
gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen Jahreshauptver-
sammlung, sofern vorher keine Mitgliederversammlungstattfindet.

5. Mit Verlust der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte und
Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben.

6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühes-
tens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag auf Wieder-
aufnahme entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss
entschieden hat.

§ 8
Beiträge

Der Begriff Beiträge beinhaltet:

    a) Geldbeiträge
    b) Aufnahmegebühren
    c) Umlagen für Vereinszwecke

§ 9
Beitragswesen

1. Es besteht für alle Vereinsmitglieder Beitragspflicht. Für Mitglieder
unter 18 Jahren können geringere Beiträge erhoben werden. Die
Höhe und Art der Beiträge werden auf der Jahreshauptversammlung
oder auf einer Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine beabsichtigte
Beitragsänderung ist als Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung
aufzunehmen und mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu
machen.

2. Für Schüler, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie
Studenten kann auf schriftlichen Antrag der Betroffenen für einen
gewissen Zeitraum der Beitrag wie für Mitglieder unter 18 Jahren ge-
währt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.

3. Die Vereinsbeiträge werden im ersten Quartal eines jeden Kalender-
jahres fällig und sollen möglichst über eine erteilte Einzugsermächti-
gung vom Verein per Lastschrift eingezogen werden.

4. Die Beiträge gemäß § 8 dieser Satzung sind bei Beendigung der Mit-
gliedschaft für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe fällig und
werden nicht erstattet. Die Forderung nach säumigenBeiträgen
bleibt bestehen. Der Gesamtvorstand entscheidet im Einzelfall über
weiterführende Maßnahmen.


§ 10
Haftung

1. Die Mitglieder des Vereins sind bei ihren Vereinsaktivitäten über den
Deutschen Schützenbund e. V. und Landessportbund Niedersach-
sen e. V. bei den von diesen abgeschlossenen Versicherungen ge-
gen Haftpflicht- und Unfallschäden versichert. Weitere als in diesen
Versicherungsbestimmungen festgelegten Entschädigungssummen
kann kein Mitglied im Schadensfall bei Veranstaltungen des Vereins
fordern. Dieses gilt auch für Veranstaltungen in angemieteten oder
unentgeltlichen zur Verfügung gestellten Räumen oder Plätzen. In-
soweit sind die bestehenden Versicherungsverträge des Deutschen
Schützenbundes e. V. und Landessportbundes Niedersachsen e. V.
wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

2. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitragenthalten. Der Ver-
ein verpflichtet sich, die fälligen Versicherungsbeiträge auf Anforde-
rung durch den Deutschen Schützenbund e. V. bzw. des Landes-
sportbundes Niedersachsen e. V. zu entrichten.

§ 11
Sicherheitsbestimmungen

1. Für die Durchführung von Trainings- und Schießwettbewerben sind
die Sicherheitsbestimmungen des Deutschen Schützenbundes e. V.
und dessen Schießsport- und Standordnung maßgebend.Den Wei-
sungen des Aufsichtpersonals ist stets folge zu leisten. Verstöße
können mit einem zeitlich begrenzten oder in besonderen Fällen zu
einem völligen Auschluss vom Schießsport führen.

2. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schießstätten amtlich
zugelassen sind und stets den Sicherheitsvorschriften entsprechen.

3. Die Zustimmung zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte wird von einer
mindestens einjährigen, regelmäßig schießsportlich aktiven Mitglied-
schaft im Verein in der Disziplin, für die die Sportwaffe beantragt
werden soll sowie von einem Beschluss des Gesamtvorstandes mit
2/3 Mehrheit abhängig gemacht. Über die Erteilung einer Waffenbe-
sitzkarte entscheidet die zuständige Behörde.

§ 12
Schützenkönig

Die Würde eines Schützenkönigs wird nach einem Königsschießen nur
an Vereins- und Ehrenmitglieder verliehen. Die Regeln bestimmt der
Gesamtvorstand. Findet ein allgemeines Bürgerkönigsschießen statt,
wird dem besten Schützen eine Auszeichnung (z.B. Bürgerkönigskette)
überreicht.

§ 13
Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
    a) der geschäftsführende Vorstand
    b) der Gesamtvorstand
    c) die Jahreshauptversammlung
    d) die Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich)
    e) die Ausschüsse

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vor-
sitzende und der 1. Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des ge-
schäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam nach
innen und nach außen.

Zeichnungsberechtigt sind demnach der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende gemeinsam oder jeweils einer von ihnen gemeinsam mit
dem 1. Schatzmeister.
Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den Gesamtvorstand (erwei-
terter Vorstand) des Vereins. Sie üben insoweit ihrStimmrecht und
die ihnen übertragenen Funktionen im Verein aus.
Bei Bedarf können vom Gesamtvorstand Ausschüsse (z.B. Bauaus-
schüsse) eingesetzt werden.

3. Der Gesamtvorstand kann auf dessen Antrag in begründeten Fällen
um bis zu 3 Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer übernehmen je
nach Bedarf spezielle oder wechselnde Aufgaben und unterstützen
den Gesamtvorstand bei seiner Arbeit. Sie gehören mit allen Rechten
und Pflichten dem erweiterten Vorstand an. Wahlvorschläge können
nur vom Gesamtvorstand der Jahreshauptversammlung zur Abstim-
mung unterbreitet werden.

4. Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen
oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses beantragen. Die
Gesamtvorstandssitzung ist durch den 1. Vorsitzenden schriftlich
oder mündlich, ohne Einhaltung von Fristen, einzuberufen. Die Ge-
samtvorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemä-
ßer Einladung mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, in der
Satzung wird zu bestimmten Punkten etwas anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich  efasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zu-
stimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

5. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschriftaufzunehmen und
vom 1. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebens-
jahr am Tag der Wahl vollendet haben.

7. Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter unentgeltlich und ehrenamtlich
aus.

8. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 1. Schatzmeister

Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 1. Schatzmeister
    d) dem 2. Schatzmeister
    e) dem 1. Schriftführer
    f) dem 2. Schriftführer
    g) dem 1. Schießsportleiter
    h) dem 2. Schießsportleiter
    i) der 1. Damenleiterin
    j) der 2. Damenleiterin
    k) dem 1. Jugendleiter
    l) dem 2. Jugendleiter
    m) dem Alterssprecher
    n) dem/n Beisitzer/n

9. Der Gesamtvorstand ist auf der jährlich, möglichst im Januar, durch-
zuführenden Jahreshauptversammlung oder auf einer Mitgliederver-
sammlung zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in-
nerhalb des geschäftsführenden Vorstands in einer Person ist unzu-
lässig. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, vom Tage der Wahl an ge-
rechnet. Der amtierende Gesamtvorstand bleibt jeweils bis zur erfolg-
ten Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl istmöglich.

10. Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesamtvorstandes wird
jeweils alle zwei Jahre wie folgt gewählt:

in den geraden Kalenderjahren wird gewählt:
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Schatzmeister
    c) der 2. Schriftführer
    d) der 1. Schießsportleiter
    e) die 2. Damenleiterin
    f) der 1. Jugendleiter
    g) die/der Beisitzer

und in den ungeraden Kalenderjahren wird gewählt:
    a) der 2. Vorsitzende
    b) der 1. Schatzmeister
    c) der 1. Schriftführer
    d) der 2. Schießsportleiter
    e) die 1. Damenleiterin
    f) der 2. Jugendleiter
    g) der Alterssprecher

11. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während derAmtsperiode aus,
so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

12. Vor Ablauf einer Wahlperiode kann der Gesamtvorstand oder ein
Vorstandsmitglied aufgrund eines Misstrauensantrages abgewählt
werden, wenn mindestens zwanzig Vereinsmitglieder den Antrag un-
terstützen und 3/4 der anwesenden stimmberechtigtenVereinsmit-
glieder auf der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederver-
sammlung dem Antrag zustimmen.
Die erforderliche Neuwahl kann in der gleichen Versammlung durch-
geführt werden, spätestens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von
bis zu vier Wochen.

§ 14
Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlungen

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist
demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Be-
schwerdeinstanz.

2. Es findet jährlich eine Jahreshauptversammlung (Generalversamm-
lung) nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom 1. Vorsit-
zenden des Vereins spätestens bis zum 1. April des darauf folgen-
den Jahres, möglichst jedoch im Januar, einzuberufen. Die Einberu-
fung hat durch schriftliche Einladung und Mitteilung der Tagesord-
nung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu er-
folgen. Für die Berechnung der Frist ist die Aufgabe der Einladung
bei der Post (Poststempel) oder der Tag der persönlichen Übergabe
(Einwurf in den Briefkasten) maßgebend.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen,
über die bei der Jahreshauptversammlung beraten undabgestimmt
wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens sieben Tage
(Fristen s. Ziffer 2) vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden mit
entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.
Für Dringlichkeitsanträge zu Beginn der Jahreshauptversammlung ist
eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfor-
derlich.

4. Die Tagesordnung wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Der 1. Vor-
sitzende stellt die endgültige Tagesordnung fest und leitet die Jah-
reshauptversammlung. Im Verhinderungsfalle leitet der 2. Vorsitzen-
de die Versammlung.

5. Die Jahreshauptversammlung ist u. a. zuständig für:
    a) Entlastung des Gesamtvorstandes
    b) Wahl des Gesamtvorstandes
    c) Wahl der Kassenprüfer
    d) Festsetzung der Beiträge
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    f) Satzungsänderungen

6. Auf der Jahreshauptversammlung sind folgende Jahresberichte be-
kannt zu geben:
    a) des 1. Vorsitzenden
    b) des 1. Schatzmeisters und der Kassenprüfer
    c) des 1. Schießsportleiters

Bei Bedarf kann der Gesamtvorstand eine erweiterte Berichterstat-
tung beschließen.
Für den Gesamtvorstand ist anschließend die Entlastung zu bean-
tragen und darüber abstimmen zu lassen.

7. Bei der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen
ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führenund nach Rein-
schrift durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden, in beiden Fällen jedoch in Verbindung mit
dem 1. oder 2. Schriftführer zu unterzeichnen. DasProtokoll ist bei
der nächsten Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mit-
gliedern zu bestätigen.

8. Ordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des
Gesamtvorstandes unterjährig abgehalten werden.

9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur bei Bedarf
statt.
Auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmit-
glieder oder auf Beschluss des Gesamtvorstandes mit2/3-Mehrheit
muß der 1. Vorsitzende zu einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung einladen. Dieser Antrag der Vereinsmitglieder muss 

schriftlich unter Angabe des Grundes gestellt und beim 1. Vorsitzen-

den eingereicht werden. Binnen eines Monats nach Beantragung und
Zustellung (Fristen s. Ziffer 2) hat dann die außerordentliche Mitglie-
derversammlung zu erfolgen. Der Vorsitzende lädt unter Angabe der
Tagesordnung hierzu ein.

10. Sowohl die Jahreshauptversammlung als auch die Mitgliederver-
sammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, es sei denn, in der Satzung wird zu bestimmten
Punkten etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ab-
lehnung, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

11. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben.

12. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder
Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, ohne Rück-
sicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder (Ausnahme § 20
Auflösung des Vereins).


§ 15
Wahlen

1. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Nichtanwesende
Vereinsmitglieder können nur in den Vorstand gewählt werden, wenn
triftige Gründe vorliegen (z.B. Krankheit, längere Reise). Das nicht
anwesende Mitglied hat sein Einverständnis zur Kandidatur und zur
Annahme der Wahl schriftlich vor der Durchführung der Wahl anzu-
zeigen.

2. Die Wahlen können in offener (per Handzeichen) oder geheimer
(schriftlich) Abstimmung erfolgen. Es muss geheim abgestimmt wer-
den, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dieses beantragen. Die Wahl leitet der 1. Vorsitzende oder bei des-
sen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Für die Durchführung der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2.
Vorsitzende die Wahlleitung. Es sind zwei Stimmenauszähler zu be-
nennen und zu wählen. Der noch amtierende 1. Schriftführer nimmt
an der Stimmenauszählung teil und führt darüber Protokoll. Die wei-
tere Durchführung der Wahl übernimmt der neu gewählte 1. Vorsit-
zende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

3. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, dieam Tag der Ver-
sammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16
Kassenprüfung

Auf der Jahreshauptversammlung sind Kassenprüfer zuwählen. Sie dür-
fen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Es müssen immer zwei Kas-
senprüfer im Amt sein, wobei jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wäh-
len ist. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Sie
haben den Kassenprüfbericht auf der Jahreshauptversammlung abzu-
geben und die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beantragen.

§ 17
Daten und Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnis-
se der Mitglieder werden im Verein im Sinne des Niedersächsischen
Datenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Auf Datenträger gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem
Datenschutz gemäß der Satzung des Kreisschützenverbandes „Nes-
selblatt Bad Nenndorf von 1963 e. V.“. Der Verein unterwirft sich im
Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des
Kreisschützenverbandes „Nesselblatt“ dem jeglicher Zugang zu den
gespeicherten Daten zu ermöglichen ist. Dieser hat kraft Amtes im
Falle notwendiger Tätigkeit ein Einsicht- und Fragerecht.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    - Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
diese unrichtig sind
    - Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich
weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt
    - Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war

4. Dem Verein ist untersagt, personenbezogene Datenunbefugt zu an-
deren als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden eines
Mitglieds weiter.

§ 18
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19
Satzungsänderungen

1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Jah-
reshaupt- oder Mitgliederversammlung angeführt werden. Die Einla-
dungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens eine Woche. Die Anträ-
ge können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer Mitglie-
derversammlung beraten und beschlossen werden.

2. Bei Anträgen auf Satzungsänderung durch einzelneVereinsmitglie-
der sind diese Anträge schriftlich einen Monat vor Beginn der Jah-
reshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung dem 1.
Vorsitzenden einzureichen.

Diese Anträge müssen von mindestens einem Drittel der stimmbe-
rechtigten Vereinsmitglieder beantragt und unterschrieben sein.
3. Beschlüsse über die Satzungsänderung müssen mit 3/4 Stimmen-
mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen sind ungültig.

§ 20
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außeror-
dentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Ta-
gesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des
Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfol-
gen, wenn
    a) es der Gesamtvorstand mit einer 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder
beschlossen hat oder wenn
    b) zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies
schriftlich verlangen.

3. In dieser Versammlung müssen 3/4 aller stimmberechtigten Ver-
einsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 –
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb
von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder be-
schlussfähig ist.

5. In der gleichen Versammlung haben die anwesendenMitglieder die
Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwi-
ckeln. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,

sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertre-
tungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-
cke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt BadNenndorf, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigeZwecke zu ver-
wenden hat.

7. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüg-
lich bekannt zu geben.


§ 21
Verschiedenes

Der Schützenverein unterhält auf dem Grundstück vonFrau Marie
Schwake in der Gemarkung Horsten, Flurstück 19/8, Flur 6, eingetragen
im Grundbuch von Horsten, Band 9, Blatt 309 eine Schießsportanlage
(Schießstand und Schützenhaus). Eigentümer der Schießsportanlage ist
der Schützenverein. Für die Nutzung des im Eigentumvon Frau
Schwake stehenden Grundstücks wurde mit notariellemVertrag vom 1.
November 2001 (UR Nr. 586) eine Nutzungsvereinbarung (beschränkt
persönliche Dienstbarkeit) bis zum 31.12.2025 vereinbart.

§ 22
Satzungsbeschluss

1. Die Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 12. Ja-
nuar 2002 verabschiedet. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft. Mit der Eintragung der neuen Satzung ins
Vereinsregister ist die Satzung vom 8. Januar 1977 nicht mehr an-
zuwenden.

2. Ist eine Änderung dieser Satzung erforderlich, kann diese Änderung
der Satzung durch den 1. Vorsitzenden zur Eintragung in das Ver-

einsregister beim Amtsgericht angemeldet werden, sofern eine nota-
riell beglaubigte Vollmacht vorliegt.

3. Für die Anmeldung beim Amtsgericht ist eine von der Jahreshaupt-
versammlung oder einer Mitgliederversammlung entsprechend den
vorgenannten Bestimmungen beschlossene Satzungsänderung er-
forderlich. Der Änderungsbeschluss ist in Urschriftund Abschrift der
Anmeldung beizufügen.

4. Die vorstehende Satzung wird von dem geschäftsführenden Vor-
stand und den folgenden sieben Mitgliedern wie folgt unterschrieben:
Bad Nenndorf, den 4. Februar 2012


Die Neufassung der Satzung wurde am 26.2.2002 ins Vereinsregister
unter der Nr. 513 beim AG Stadthagen eingetragen.